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Anforderungen sog. Deko Waffen

Anforderungen an Deko-und Salutwaffen /Hinweise zu Druckluft-waffen aus „scharfen“ Waffen

Diese Ausführungen gelten auch für Fundwaffen (unabhängig davon, welche rechtliche Probleme bei Fundsachen noch auftreten können, bzw. welche Regeln dort zu beachten sind!!) Diese Ausführungen hier gelten NICHT für ehemalige Kriegswaffen (MPs, Halbautomaten bis Einführungsjahr 1.9.45 und für wassergekühlte MGs), oder für Kriegswaffen, die nach heutigem Recht noch als KW eingestuft sind (also alle MPS, Halbautomaten nach Einführungsjahr 1.9.1945, und alle luftgekühlten MGs.) Wiederladbare Abschussrohre für Panzerabwehrwaffen, oder aber zur Luftabwehr, sind GENERELL Kriegswaffe, auch wenn sie ein Projektil NICHT enthalten und leer sind!!!

Zur (ordnungsgemäßen) Abänderung von Kriegswaffen wird demnächst ein eigener Artikel eingestellt.

Auch der Besitz früher frei erhältliche Teilesätze (von Kriegswaffen), die nicht (mehr) den heutigen Vorschriften entsprechen, sind strafbar. Im eigenen Interesse wird hier um Beachtung aller Vorschriften gebeten.


Kurzwaffen DEKO: (Es gibt KEINE Kurzwaffen-Salutwaffen!!/ Ausnahme Altabänderungen mit BKA-Zulassung Busch + CDS)

Bei Kurzwaffen (alle Waffen unter 60cm Gesamtlänge!!/Verschluss+Lauf kleiner oder gleich 30cm) müssen folgende Abänderungen vorliegen, um als ordnungsgemäß abgeändert zu gelten und dadurch nicht mehr dem Waffengesetz zu unterfallen:

a) Patronenlager muss so verändert sein, das sich weder Patronen noch Treibladungen (noch Einsätze) laden lassen. Im Klartext heißt das, das Patronenlager muss zugeschweißt sein. Diese Verschweißung muss ordnungsgemäß ausgeführt sein.

b) Der Lauf muss auf seiner gesamten Länge (im Patronenlager beginnend) mit einem Längsschlitz von mindestens 4mm Breite versehen sein, oder aber im Abstand von jeweils 3cm jeweils kalibergroße Bohrungen tragen. Es müssen MINDESTENS 3 Bohrungen vorhanden sein, auch wenn der Lauf kürzer wäre. Ist er eben länger als 9cm, müssen eben mehr Bohrungen angebracht sein. Anderweitige Laufveränderungen sind nur nach Absprache mit der zuständigen Stelle (jetzt Beschussamt) zulässig und müssen im Endeffekt den gleichen Öffnungsgrad am Laufmaterial ergeben, wie bei den beiden vorgenannten Varianten.

c) Der Verschluss muss dauerhaft funktionsunfähig sein. Das heißt, der Verschlussboden (Stossfläche) muss um mindestens 45Grad abgeschliffen sein, die Schlagbolzenaustrittsfläche muss zusätzlich verschweißt sein, oder aber die Schlagbolzenführung muss durch Schweißstellen blockiert sein, bzw. komplett ausgefräst sein..

d) In Griffstücken von Kurzwaffen muss der Auslösemechanismus DAUERHAFT FUNKTIONSUNFÄHIG sein. Das bedeutet zum Beispiel entweder Ausbohren der Hahnachsenführung, Verschweißen des Hammers in Endstellung oder Einschweißen eines Vierkantes anstelle des Hammers; ist eine Hahnachsenführung nicht vorhanden oder kein Hammer (z.B. innenliegende Schlagbolzenschloße ), muss der Abzugsmechanismus (Abzugszüngel, Abzug, Gestänge) durch gleichartig wirkende Schweißungen blockiert werden.

Zu bedenken ist hierbei, dass diese Arbeiten nur von einem zugelassenen Herstellungsbetrieb oder Büchsenmacher mit Herstellungslizenz abgeändert werden dürfen. Weil nur dieser beurteilen kann, ob z.B. bei einem Bodenfund der allgemeine Zustand der Waffe bereits eine komplette Änderung wie oben angeführt, überhaupt erfordert. (**) AUCH Einzelfallabänderungen SIND von einem Gewerbetreibenden jetzt generell VORHER einem Beschussamt zur Prüfung vorzulegen. Als Einzelstücke gelten maximal 3 Waffen einer Sorte.. Sollen mehrere gleichartige Waffen verändert werden (also mehr als 3!!) , ist dazu ebenfalls eine Zulassung durch die zuständige Stelle(Beschussamt) einzuholen, bei denen auch ein Muster zu hinterlegen ist. Aufgrund dieses Musters wird ein Prüfzeichen nach der Beschuss-Verordnung vergeben, das dann AUF JEDEM –dem Muster entsprechendem so abgeänderten Gegenstand- aufzubringen ist. Die Prüfzeichen entsprechen in Ihrer Form dem früheren BKA-Rautenzeichen und enthalten das Zeichen des zulassenden Beschussamtes und die individuell zugeteilte Zulassungsnummer des Antragstellers.

Bei Vorlage von Einzelstücken (die ALLE in natura vorzulegen sind), bringt das Beschussamt diese Prüfzeichen selbst auf. Zur Kenntlichmachung, das es sich um eine Einzelfallprüfung handelt, wird die Identnummer nach Abb.11 der beschuss-VO nicht innerhalb, sondern AUSSERHALB direkt beim Kennzeichen des Beschussamtes angebracht. Verstöße dagegen führen zum Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse (auch Handelserlaubnisse / Herstellungserlaubnisse), etc.!! und stellen eine mit 20.000 € bedrohte Ordnungswidrigkeit dar. Sind die Waffen dann ggfls. auch nicht den Vorschriften entsprechend abgeändert, stellt das Überlassen unzureichend abgeänderter Dekowaffen auch das Überlassen von Waffen an UNBERECHTIGTE dar, da die umzureichend abgeänderten Dekowaffen dann noch als „scharfe“ Waffen angesehen werden. Dies hat dann ebenfalls noch weiterreichende strafrechtliche Folgen....also summa summarum, kein Kavaliersdelikt!!!


(**) Bei Bodenfunden kommt natürlich auch das Fundrecht zum tragen. D.h., eine gefundene Waffe gehört mal per se nicht dem Finder, sondern dem "Verlierer". Sie ist deshalb meldepflichtig. Erst wenn der originäre Besitzer nicht zu ermitteln ist, kann die Waffe dann dem Finder freigegeben werden, wenn und soweit er (der Finder) zum Erwerb (im waffenrechtlichen Sinne) berechtigt ist und evtl. andere Berechtigte nicht vorangig sind (z.B. aus Artikel 134 GG). Ist er (der Finder) nicht berechtigt Waffen zu erwerben/zu besitzen, kann er die Waffe nach Freigabe durch das Fundamt (bzw. andere zuständige Behörde) zu einem BüMa "seines Vertrauens" schicken lassen, der sie ihm entsprechend unter Beachtung der Vorlagepflicht beim Beschussamt , abändern kann.

Danach darf er sie in Empfang nehmen und sammeln, oder "verwerten". Beachtenswert sind aber noch Regeln hinsichtlich Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolger des Reiches, und damit Eigentümer von Wehrmachtsgegenständen , soweit es sich nicht offensichtlich um aufgegebenes Gut handelt. Siehe deswegen Hinweis auf Art.134 GG... Haben Sie dazu Fragen, fragen sie Ihren Apotheker, Doktor oder Pillendreher....oder aber besser einen rechtlich versierten und kompetenten Fachmann oder Anwalt.


Langwaffen DEKO: (alle Waffen - außer Kriegswaffen - , deren bestimmungsgemäße Gesamtlänge länger als 60cm ist und Lauf/Verschlusseinheit größer 30cm ist)

Bei Langwaffen über 60cm Gesamtlänge müssen folgende Änderungen erfüllt sein, bevor sie NICHT mehr dem WaffG unterfallen:

a) das Patronenlager muss (wie auch bei den Pistolen oben beschrieben) dauerhaft unbrauchbar gemacht sein

b) der Verschluss muss dauerhaft unbrauchbar gemacht sein ( Stossboden muss um exakt 45Grad –oder mehr-abgeschliffen sein, d.h. ein an der unteren Kante angesetzter Winkel muss diesen Wert zeigen!!) Das Schlagbolzenaustrittsloch muss verschlossen (Verschweißt/ verstiftet) sein, damit ein Zünden einer Patrone auch nicht durch einen evtl. hervortretenden Schlagbolzen möglich wäre.

c) Der Lauf muss vor dem Patronenlager (genau in dem dem Patronenlager zugewandten Drittel des Laufes) 6 kalibergroße Bohrungen, oder andere gleichwertige Laufveränderungen: z.B. Schlitzungen von ebensolcher Breite o.ä. aufweisen UND VOR diesen Veränderungen in Richtung zur Laufmündung zeigend, mit einem kalibergroßen GEHÄRTETEN Stahlstift DAUERHAFT verschlossen sein.(das heißt, dieser Stahlstift ist gegen Ausbauen zu sichern, z.B. durch Schweißungen o.ä.)

d) Auch hier gilt bezüglich der Aufbringung der Zulassungszeichen, das unter Kurzwaffen gesagte...d.h., Einzelstücke sind immer in Natura einem Beschussamt zur Prüfung vorzulegen. Bei Massenabänderungen genügt die Vorlage eines Musterstückes –das beim Amt verbleibt-, auf deren baugleichen „Nachfolgestücken“ dann immer das zugeteilte Zulassungszeichen vom Veränderer aufzubringen ist. Bereits bisher zugeteilte "Abänderungszulassungen" für individuelle Firmen (BKA-Nummer in Raute) bleiben weiterhin gültig....(§58 WaffG und Mitteilung der PTB)

Wie bei den Kurzwaffen bereits ausgeführt, gelten die gleichen Anmerkungen über Fundwaffen auch bei Langwaffen.

Des Weiteren ist natürlich GRUNDVORAUSSETZUNG, das die vorgenommenen Änderungen nicht mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug rückgängig gemacht werden können. Jedes Manipulieren an Deko + Salutwaffen stellt ein kriminelles Handeln dar und wird entsprechend von den Staatsanwaltschaften verfolgt.

WICHTIG:

FÜR VERÄNDERTE SCHARFE WAFFEN ZU DRUCKLUFTWAFFEN, gelten andersartige Regeln, die von der PTB festgelegt werden. Nur die in der Liste der PTB aufgeführten Druckluftwaffenhersteller sind befugt, Waffen nach § 9 Abs.2 Nr.1 BeschussG nach entsprechender Anzeige UND PRÜFUNG gemäß §9 Abs.2 Nr.3 gemäß den dort vorgegebenen Regeln zu kennzeichnen. Über die erteilten Erlaubnisse zur Kennzeichnung wird eine Liste im Internet geführt, die für jeden zugänglich ist. Bitte machen Sie sich als potentieller Käufer VOR Kauf ggfls. dort schlau, bzw. ändern sie als Hersteller/BüMa keine Schusswaffen ab, ohne im Besitz eines Prüfbescheides der PTB zu sein....

Bei Langwaffen-Salutwaffen hat sich die Rechtslage insofern geändert, das JETZT seit der Beschuss-VO 2006 der vordere abschließende gehärtete Stahlstift (der vor den nach Nr.1.5 –Abschnitt 2, lfd.Nr 1.5 Anlage 2 des WaffG!! geforderten 6 Löchern sitzen muss) NUNMEHR maximal ½ Kaliberlänge entfernt von der Mündung sitzen muss. Er muss den Lauf KOMPLETT verschließen. Siehe lfd.Nr.6.2.1 letzter Satz der Beschuss-Verordnung!!

Bei Salutwaffen MUSS der Lauf mit dem Gehäuse fest verbunden sein. Der Salut“verschluss“ verliert seine Freistellung bei nicht bestimmungsgemäßer Entnahme. Das heißt, ein Entnahme- Zeitraum, der über das übliche Maß einer z.B. Reinigung herausgeht, bedingt bereits, das der alleine „liegende“ Verschluss zum wesentlichen Bestandteil einer Schusswaffe wird, und dadurch der EWB/WBK-Pflicht unterfällt. Aus diesem Grunde GIBT es auch keine SALUTVERSCHLÜSSE, oder SALUTLÄUFE (die so schon des Öfteren angeboten wurden). Beides stellt eine Straftat dar, da durch deren Trennung von der Einheit die Freistellung vom Waffengesetz erloschen ist.)